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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.3.b. RS 1988/02
Ziff. D.I.3.b. RS 1988/02, Ausgangswert
(1) Die Beiträge sind unmittelbar aus dem (ggf. auf die für den Abrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) Arbeitsentgelt (tatsächliches Arbeitsentgelt) zu errechnen. Für Seeleute tritt an die Stelle des tatsächlichen Arbeitsentgelts das nach [§ 233 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 92 SGB VII] festgesetzte Durchschnittsentgelt.
(2) und (3) . . .
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