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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.3.a. RS 1988/02
Ziff. D.V.3.a. RS 1988/02, In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer
(1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 28i . . . Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers bzw. der arbeitnehmerähnlichen Person durchgeführt wird. Dabei ist unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht. . . Da künftig auch für Angehörige in der Krankenversicherung eine eigenständige Versicherung durchgeführt wird, sind die Beiträge für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt, die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegen, ggf. von der Krankenkasse einzuziehen, die die Familienversicherung durchführt.
(2) . . .
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