Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.3.b. RS 1988/02
Ziff. D.V.3.b. RS 1988/02, Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer
Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für diejenigen Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, [ist] die Krankenkasse, die [der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat].
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