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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 9 FinAusVb, Korrekturen aus Vormonaten

1 Ein besonderer Korrekturbedarf zur Bereinigung der Monatsausgleiche eines Kalenderjahres ergibt sich bei einem reinen Liquiditätsausgleich nicht. 2 Korrekturen erfolgen automatisch durch die Berücksichtigung der kumulierten Werte von Ausgaben und Einnahmen.


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