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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 11 FinAusVb, Inkrafttreten und Kündigung

(1)1 Diese Fassung der Vereinbarung tritt am 1. 9. 2020 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 30. 10. 2012. 2 Der GKV-Spitzenverband und das Bundesamt für Soziale Sicherung werden in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse verändert oder infolge wesentlich veränderter Verhältnisse angepasst werden muss.

(2) Der Abrechnungsvordruck P (Anlage 1) ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem GKV-Spitzenverband änderbar, ohne dass es eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf.

(3)1 Die Vereinbarung kann mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2 Der GKV-Spitzenverband und das Bundesamt für Soziale Sicherung verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. 3 Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.


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