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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6. RS 2023/02
Ziff. 4.6. RS 2023/02, Verwertbares Vermögen
(1) Als Vermögen gelten insbesondere Mobilien (z. B. Besitz eines Kfz) und Immobilien, Geld, Geldwerte und Forderungen.
(2) Soweit die persönlichen Einkünfte der Schwangeren die im Abschnitt 4.2 genannten Einkommensgrenzen nicht überschreiten, ist des Weiteren Voraussetzung für den Leistungsanspruch, dass der Frau persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuteten würde. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (vgl. § 90 Absatz 3 SGB XII).
(3) Im Übrigen muss vorhandenes Vermögen kurzfristig zu verwerten sein, also zur Finanzierung des Schwangerschaftsabbruchs eingesetzt werden können. Ob eine Verwertung kurzfristig möglich ist, richtet sich nach der allgemeinen Lebensanschauung und den Umständen des Einzelfalles.
(4) Dabei sind auf jeden Fall als verwertbar anzusehen: Geld, das auf Spar- und Bankkonten verfügbar ist, Abfindungen und Schenkungsrückforderungsansprüche.
(5) Bei Spareinlagen stellt sich hinsichtlich der "Kurzfristigkeit" die Frage, zu welchem Zeitpunkt über das Geld verfügt werden kann. Soweit gemeinsames Vermögen zur Bewertung aussteht, ist zunächst davon auszugehen, dass die Frau grundsätzlich verpflichtet ist, ihren Eigentumsanteil einzusetzen, soweit dieser kurzfristig verwertbar ist.
(6) Im Hinblick auf die Regelung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII unterliegen kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 10 000 EUR zuzüglich eines Betrages von 500 EUR für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird, nicht der Verwertung. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Ist das verwertbare Vermögen höher, wird nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Barbetrages bzw. der sonstigen Geldwerte angerechnet.
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