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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.10. RS 2023/02
Ziff. 4.10. RS 2023/02, Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren, Kostenerstattung
(1) Die Leistungen sind nach § 21 Absatz 1 SchKG auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse zu gewähren, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der GKV am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gegenüber dem Land vorliegen, unverzüglich eine — dem in der Anlage 4 beigefügten Musterformular entsprechende — Bescheinigung über die Kostenübernahme aus, die die Schwangere bei der den Abbruch vornehmenden Stelle zusammen mit der Beratungsbescheinigung vorlegen muss. Sofern auf Länderebene eine abweichende Kostenübernahmebescheinigung vereinbart wurde, ist diese zu verwenden.
(2) Sollte die gesetzlich Krankenversicherte eine andere als ihre zuständige Krankenkasse für die Prüfung der Voraussetzungen und Ausstellung einer Kostenübernahmeerklärung wählen wollen, so ist dies nicht möglich. Das zuständige Bundesland hat die Kosten nur an die Krankenkasse zu erstatten, bei der die Versicherung besteht.
(3) Die Berechtigten haben die Wahl unter den Ärztinnen bzw. Ärzten und Einrichtungen, die sich bereit erklärt haben, den Eingriff vorzunehmen und die Leistungen zu Vertragssätzen abzurechnen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der GKV, den Ablauf der Schwangerschaftsfeststellung und Beratung gemäß § 5 und § 6 SchKG zu überprüfen. Allerdings kann die Schwangere im Gegensatz zu der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 Absatz 2 SchKG bei der Antragstellung nicht anonym bleiben.
(4) Die Ärztin bzw. der Arzt oder die Einrichtung rechnet die Leistungen mit der Krankenkasse ab, die die Kostenübernahmeerklärung ausgestellt hat. Nach der Gesetzesbegründung ist allerdings die Einschaltung von Abrechnungsstellen (u. a. der Kassenärztlichen Vereinigungen) nicht ausgeschlossen.
(5) Mit der Abrechnung hat die Ärztin bzw. der Arzt oder die Einrichtung im Übrigen zu bestätigen, dass der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Absatz 1 SchKG und unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1, 2 oder 3 StGB vorgenommen worden ist.
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