Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4. RS 1992/01
Ziff. 4.4. RS 1992/01, Umfang und Höhe der Kostenübernahme
Die Kostenübernahme ist der Höhe nach auf die Beträge begrenzt, die auch bei einer Behandlung im lnland entstanden wären. Damit sind von der Leistungspflicht der Krankenkasse wie bisher Rücktransportkosten ausgeschlossen. Ebenso können die Kosten für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht erstattet werden. Darüber hinaus sind im Inland ggf. zu leistende Zuzahlungsbeträge zu berücksichtigen. Es erscheint zweckmäßig, hierauf den Versicherten im Einzelfall vor Antritt des [Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] hinzuweisen. [Die Regelungen gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.]
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten