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SolzG – Solidaritätszuschlaggesetz

Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
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SolzG – Solidaritätszuschlaggesetz



§ 2 SolzG, Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

  • 1.natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind,
  • 2.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig sind,
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. 5. 1991 geendet.

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