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SolzG – Solidaritätszuschlaggesetz

Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
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SolzG – Solidaritätszuschlaggesetz



§ 4 SolzG, Tarifvorschriften

1 Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

  • 1.des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5
  • 3,75 v. H.,
  • 2.des § 3 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7
  • 7,5 v. H.
der Bemessungsgrundlage. 2 Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.

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