oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
I. § 6 oKFE-RL, Programmbeurteilung
(1)1 Die Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme wird systematisch erfasst, überwacht und verbessert (Programmbeurteilung). 2 Hierfür sind insbesondere auszuwerten:
-die Teilnahmeraten,
-das Auftreten von Intervallkarzinomen,
-der Anteil falsch positiver Diagnosen und
-die Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung.
3 In Hinsicht auf Inzidenz, Stadienverteilung und Mortalität sind Gruppen mit regelmäßiger Inanspruchnahme, unregelmäßiger Inanspruchnahme und fehlender Inanspruchnahme zu betrachten.
(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden weitere Kriterien und das Nähere zur Programmbeurteilung bestimmt.
(3) Unter Berücksichtigung der Programmbeurteilung werden die Krebsfrüherkennungsprogramme auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse durch den G-BA weiterentwickelt.
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