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Richtlinien

oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



I. § 12 oKFE-RL, Verfahren in der Vertrauensstelle

1 Die Vertrauensstelle pseudonymisiert die ihr übermittelten versichertenidentifizierenden Daten mittels eines jeweils für ein Krebsfrüherkennungsprogramm geltenden Schlüssels. 2 Die versichertenidentifizierenden Daten sind nach erfolgter Pseudonymisierung und Weiterleitung des Pseudonyms zu löschen. 3 Eine Reidentifikation von Versicherten anhand des Versichertenpseudonyms ist auszuschließen.


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