oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
II. § 11 oKFE-RL, Dokumentation der Untersuchungsergebnisse
(1) Die Koloskopie ist durch eine Bilddokumentation nachzuweisen, aus der die Vollständigkeit ihrer Durchführung hervorgeht.
(2)1 Die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführten Untersuchungen sind elektronisch gemäß II. § 14 zu dokumentieren und von der dokumentierenden Ärztin oder vom dokumentierenden Arzt an die jeweils zuständige KV zu übermitteln. 2 Die Inhalte der Dokumentation sind in der Anlage III festgelegt.
(3) Der zuständige Unterausschuss des G-BA ist berechtigt, Änderungen an der Anlage III vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit ihr wesentlicher Inhalt nicht verändert wird.
(4) Die Abrechnung der Leistungen setzt eine vollständige Dokumentation der jeweiligen Untersuchungen voraus.
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