Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1. RS 1996/02
Ziff. 3.1. RS 1996/02, Arbeitsunfall (§§ 8, 10 bis 13 SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Die aus der Rechtsprechung entwickelten Merkmale des Unfalls wurden übernommen und der Unfall als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die bisherigen Regelungen über Wegeunfälle, Unfälle beim Umgang mit Arbeitsgerät, mittelbare Unfallfolgen, die Erweiterung in der Schiffahrt und die Schädigung einer Leibesfrucht sind inhaltsgleich übernommen und teilweise weiterentwickelt worden:
- - Müssen Kinder wegen beruflicher Tätigkeit ihrer Eltern fremder Obhut anvertraut werden, sind auch notwendige Umwege der Kinder zur/von der Schule/Tageseinrichtung unfallversichert.
- - Der Unfallversicherungsschutz beim Umgang mit Arbeitsgeräten wird auch auf die Erstbeschaffung von Arbeitsgeräten/Schutzausrüstungen auf Veranlassung des Unternehmers erweitert.
- - Galt bisher nur die Beschädigung eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden, so wird nun auch der Verlust eines Hilfsmittels gleichgestellt. Bei alleiniger Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels ist ein Arbeitsunfall aber nur dann anzunehmen, wenn das Hilfsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurde oder zumindest zur jederzeitigen Benutzung bei der versicherten Tätigkeit mitgetragen wurde (z. B. Brille aufgesetzt, griffbereit in der Tasche oder auf dem Schreibtisch) und ein "unfallmäßiger" Vorgang auf den Körper oder das Hilfsmittel eingewirkt hat.
(2) . . .
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten