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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2.1. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2.1. RS 1996/02, Voraussetzungen für den Anspruch auf Verletztengeld
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verletztengeld (Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls oder Heilbehandlung, die ganztägige Erwerbstätigkeit verhindert) sind in das SGB VII übernommen worden.
(2) Für den Anspruch auf Verletztengeld ist weiter Voraussetzung, dass der Verletzte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bzw. auf Entgeltersatzleistungen hatte. Es muss ein nahtloser Übergang vorliegen; daher ist z. B. bei Beginn einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem Ende einer Beschäftigung und der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ein Anspruch auf Verletztengeld nicht gegeben. Im Hinblick auf den durch § 11 Absatz 4 SGB V und erneut durch die mit dem UVEG vorgenommene Änderung des § 49 SGB V . . . eindeutig dokumentierten Willen des Gesetzgebers, nach dem Leistungen der Krankenversicherung aus Anlass eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgeschlossen sind, kann bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auch im Rahmen des § 19 Absatz 2 SGB V kein Krankengeldanspruch begründet werden.
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