Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.2.4. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2.4. RS 1996/02, Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Bei wiederheiter Arbeitsunfähigkeit wegen desselben Arbeitsunfalls bzw. derselben Berufskrankheit gelten die Ziff. 4.2.2.1 und 4.2.2.3 entsprechend; für die Berechnung des 78-Wochen-Zeitraums ist der Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit maßgebend.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten