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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4.1. RS 2023/05
Ziff. 2.4.1. RS 2023/05, Allgemeines
(1) Beim Fehlen eines Ausschlusstatbestandes setzt sich die bisherige Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Versicherung in Gestalt der obligatorischen Anschlussversicherung fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (vgl. § 188 Absatz 4 Satz 1 SGB V). Der Hinweis der Krankenkasse bildet die Grundlage für den Austritt, sodass die 2-Wochenfrist grundsätzlich erst mit dem Zugang des Hinweises der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit beginnt. Die Erklärung ist gegenüber der zuständigen Krankenkasse abzugeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Austrittserklärung bei der Krankenkasse (vgl. § 130 BGB).
(2) Der Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (vgl. § 188 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Voraussetzung ist ferner, dass sich der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall lückenlos (eventuell unter Berücksichtigung der nachgehenden Leistungsansprüche) an die vorangegangene Versicherung anschließt. Ohne eine solche anderweitige Absicherung kommt dem Austrittswillen keine Bedeutung zu. Das Vorliegen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist grundsätzlich gegenüber der zuständigen Krankenkasse nachzuweisen. Bei den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmern gilt der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall durch die Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 257 Absatz 2 SGB V als erbracht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber keinen Beitragszuschuss zahlt.
(3) Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der Begriff "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" grundsätzlich inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ist; insoweit wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2.3.4 verwiesen.
(4) Ein Austritt wirkt im Sinne einer auflösenden Bedingung auf den Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung zurück, sodass im Ergebnis die obligatorische Anschlussversicherung rückwirkend ausgeschlossen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankenkasse im Einzelfall den Hinweis über die Austrittsmöglichkeiten an das Mitglied (ggf. erheblich) verspätet übermitteln sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13. 12. 2022 — B 12 KR 13/20 R —, USK 2022-70).
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