Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3.3. RS 2023/05
Ziff. 4.3.3. RS 2023/05, Beitragsbemessung für die Dauer der Klärung des Fortbestehens der Mitgliedschaft
Für die Beitragsbemessung innerhalb des Zeitraumes, in dem die Ermittlungen zur Feststellung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB andauern, gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass die bisherige Beitragsfestsetzung in ihrer Höhe von dem den 6-monatigen Zeitraum auslösenden Ereignis grundsätzlich unberührt bleibt. Wird jedoch innerhalb des Zeitraumes, in dem die Voraussetzungen des § 191 Nummer 4 SGB V auf dem Prüfstand stehen, eine turnusmäßige Einkommensüberprüfung nach § 6 Absatz 2 BVSzGs fällig, führt die fehlende Mitwirkung des Mitglieds zur künftigen Beitragsfestsetzung nach § 240 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten