Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 2 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift begründet keine unmittelbaren Leistungsansprüche, sondern definiert die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Mit den Begriffsbestimmungen wird der Personenkreis festgelegt, für den die in § 1 umschriebenen Ziele und damit die Regelungen des SGB IX insgesamt von Bedeutung sind.
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