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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 9 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Nach § 16 Absatz 3 SGB I werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, auf eine frühzeitige Antragstellung hinzuwirken. Diese Verpflichtung wird in § 9 SGB IX nochmals konkretisiert und ausgeweitet, um die in §§ 3 und § 4 SGB IX genannten Ziele zu erreichen. Hierzu werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, nicht nur bei der konkreten Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe deren Notwendigkeit zu prüfen. Dabei ist auch zu prüfen, ob weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen. Durch diese Regelung soll u.a. sichergestellt werden, dass Rehabilitationsbedürftigkeit möglichst frühzeitig erkannt wird und die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe zur Verfügung gestellt werden. Prüfpflicht ersetzt jedoch nicht die Antragstellung der Rehabilitanden, vielmehr besteht die Pflicht der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung der Rehabilitanden hinzuwirken.


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