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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 16 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Erstattungsumfang
In Absatz 3 ist der konkrete Umfang des Erstattungsanspruchs nach den Absätzen 1 und 2 geregelt. Demnach umfasst dieser die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Aufwendungen zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine Erstattungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, soweit der leistende Rehabilitationsträger Leistungen zu Unrecht erbracht und dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Unterlaufen dem leistenden Rehabilitationsträger hingegen nur versehentliche Verwaltungsfehler im Rahmen der Fallbearbeitung und Leistungserbringung, handelt er fahrlässig und muss daher keinen Ausschluss der Erstattungspflicht des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger befürchten.
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