Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB IX Ziff. 9. RS 2001/02
§ 16 SGB IX Ziff. 9. RS 2001/02, Beachtung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie der Verjährungsfrist des § 113 SGB X
Die Regelung des § 16 SGB IX ergänzt und konkretisiert die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB X. Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 16 SGB IX finden daher die Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowie die Verjährungsfrist des § 113 SGB X Anwendung und sind entsprechend zu beachten.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten