Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 34 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 34 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift verpflichtet zunächst die Ärzte bei der Vorstellung einer behinderten oder von Behinderung bedrohten Person zur Beratung über die geeignete Leistung zur Teilhabe. Dabei haben sie neben dem Angebot zur Beratung nach § 32 SGB IX auch auf die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hinzuweisen.
(2) Darüber hinaus werden unterschiedliche Personengruppen verpflichtet, sofern sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen der Teilhabe oder Behinderung wahrnehmen, die Personenberechtigten, Betreuer etc. auf das Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung hinzuweisen.
(3) Sofern medizinisches Personal (außer Ärzte) oder Sozialarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Behinderungen bei volljährigen Personen wahrnehmen, empfehlen sie diesen oder ihren bestellten Betreuern eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe.
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