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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 39 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Mit der Neufassung des § 39 SGB IX wird den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 bis 5 SGB IX die Bildung einer "Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 SGB X zur Gestaltung und Organisation der trägerübergreifenden Zusammenarbeit als verpflichtende Aufgabe übertragen. Die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können sich an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft beteiligen oder Mitglied dieser werden. Die zentralen Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation werden gesetzlich festgeschrieben werden.


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