Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 41 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Datenerhebung und Datenübermittlung
Grundlage des Teilhabeverfahrensberichtes sollen detaillierte Daten der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX und dabei insbesondere Angaben zur Anzahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung, Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage bilden. Die Datenübermittlung soll auf der Grundlage eines technisch abgestimmten Datenformats vorgenommen werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten