Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 41 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Auswertung der Daten und Veröffentlichung des Teilhabeverfahrensberichtes
Die Auswertung der Daten obliegt der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, die eine Übersicht erstellt und diese einmal jährlich veröffentlicht.
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