Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 43 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass bereits während der kurativen Versorgung Ziele der medizinischen Rehabilitation berücksichtigt und Behandlungsmaßnahmen koordiniert werden.
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