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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 45 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

(1) Die Vorschrift gibt den Trägern der medizinischen Rehabilitation vor, sich über Grundsätze der Selbsthilfeförderung abzustimmen.

(2) Bis zur Verabschiedung einheitlicher Grundsätze gelten für die gesetzliche Krankenversicherung die "Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. 3. 2000" i. d. F. vom 17. 6. 2013.

(3) Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung fließen in den Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX ein. Für die Krankenkassen sind dies die Daten der amtlichen Statistik KJ1.


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