Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 46 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Leistungserbringung
(1) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch nichtärztliche Leistungen einschließlich der Beratung der Erziehungsberechtigten zur Diagnostik und zur Aufstellung eines individuellen Behandlungsplans. Diese Leistungen werden, soweit sie der Früherkennung einschließlich der Aufstellung des Förder- und Behandlungsplans dienen, allein von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung werden in Sozialpädiatrischen Zentren oder in interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als Komplexleistungen erbracht. Die Leistungen der Frühförderung werden auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 76 SGB IX, also in Verbindung mit Leistungen zur sozialen Teilhabe, erbracht und sind Bestandteil der Komplexleistung.
(2) Absatz 2 beschreibt die in interdisziplinären Frühförderstellen zu erbringenden Leistungen. Dort stehen insbesondere Förder- und Behandlungsmaßnahmen, für die neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch andere Rehabilitationsträger zuständig sind, im Vordergrund. Die gesetzliche Krankenversicherung ist im Rahmen der Frühförderung nur für die Leistungen zuständig, für die im SGB V entsprechende Regelungen bestehen. Auch die Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen sind als Komplexleistungen zu erbringen. Neben den interdisziplinären Frühförderstellen kommen auch nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als Leistungserbringer von Früherkennung und Frühförderung in Betracht.
(3) Inwiefern bei Leistungen zur Frühförderung ein Teilhabeplan zu erstellen ist, vgl. Ausführungen zu § 20 Punkt 4.
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