Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Ergänzende Leistungen der Krankenversicherung
Neben dem Krankengeld als unterhaltssichernde Leistung kommen als ergänzende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge und Beitragszuschüsse, Rehabilitationssport, Funktionstraining, Reisekosten, Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten in Betracht. Voraussetzungen, Inhalte und Höhe der Leistungen richten sich nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des SGB V, des KVLG 1989 und des SGB IX.
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