Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 117 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 117 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Der Gesamtplanung kommt aufgrund der personenzentrierten Leistungsgewährung und -erbringung in der Eingliederungshilfe eine Schlüsselfunktion zu. Sie ist die Grundlage für die Erbringung bedarfsdeckender Leistungen und stellt sicher, dass die Hilfe für Menschen mit Behinderung umfassend ist und auf deren individuelle Vorstellungen und Lebensplanung zugeschnitten wird. Die Gesamtplanung knüpft an die Bedarfsfeststellung bzw. Teilhabeplanung an und regelt die für die Eingliederungshilfe notwendigen Spezifika.
(2) Während der Teilhabeplan nur zu erstellen ist, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der Gesamtplan für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zu erstellen.
(3) Um Hilfe- und Unterstützungsbedarfe umfassend ermitteln zu können, ist es im Einzelfall erforderlich, dass der Träger der Eingliederungshilfe auch die Pflegekasse an der Gesamtplanung beteiligt. Dazu hat die Pflegekasse den aktuellen Pflegebedarf festzustellen und an der ggf. durchzuführenden Gesamtplankonferenz beratend teilzunehmen.
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