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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. RS 2003/02
Ziff. 4.4. RS 2003/02, Personengruppe hauptberuflich Selbständige
(1) Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, hat das GKV-Modernisierungsgesetz die Beitragserhebung aus dem Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit nicht verändert. Diesbezüglich gilt weiterhin der Beitragssatz, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . anzusetzen ist. Bezieht der hauptberuflich selbständig Erwerbstätige daneben noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge, sind die Beiträge aus diesen Einnahmearten nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Für sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V gilt der Beitragssatz, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . maßgebend ist . . .
Beitragspflichtige Einnahmen | allgemeiner Beitragssatz | halber allg. Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz | erhöhter Beitragssatz |
--> Arbeitseinkommen | x 1 | x 1 | x 1 | |
--> Rente der ges. Rentenvers. | x | |||
--> Versorgungsbezug | x | |||
--> sonstige Einnahmen | x 1 | x 1 | x 1 |
1 abhängig von der [Personenkreiszuordnung]
(2) . . .
(3) Bei Ansatz von Mindesteinnahmen im Sinne des § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 4.7 verwiesen.
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