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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2004/01
Ziff. 3.3. RS 2004/01, Pflegeversicherungsbeiträge
Im Unterschied zum Recht der Krankenversicherung wird im Bereich der Pflegeversicherung seit je her der volle Beitragssatz (derzeit 1,7 v. H.) auf Versorgungsbezüge erhoben. Insoweit hat sich durch das GMG keine Veränderung ergeben. Die alleinige Belastung des Versicherten mit dem vollen Pflegeversicherungsbeitragssatz auf Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie das BSG in seinem Urteil vom 3. 9. 1989 — B 12 P 4/97 R — (USK 9841) bereits entschieden hat.
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