Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 AKI-RL
§ 11 AKI-RL, Genehmigung von außerklinischer Intensivpflege
(1) Die von der oder dem Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
(2) 1 Die Krankenkasse hat den Medizinischen Dienst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 37c Absatz 2 Satz 6 in Verb. mit § 275 Absatz 2 Nummer 5 SGB V mit der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen der außerklinischen Intensivpflege zu beauftragen. 2 Werden Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt sowie die oder den Versicherten über die Gründe zu informieren.
(3) 1 Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt verordneten und vom Leistungserbringer erbrachten Leistungen entsprechend der in den Verträgen nach § 132l Absatz 5 SGB V vereinbarten Vergütung, wenn die Verordnung spätestens an dem 4. der Ausstellung folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) der Krankenkasse vorgelegt wird. 2 Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V.
(4) Die Leistungserbringer, die außerklinische Intensivpflege durchführen, sind zunächst an die Verordnung und bei Vorliegen der Genehmigung an diese gebunden.
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