Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9. KmV-RL
Ziff. 9. KmV-RL, Inkrafttreten und Bekanntgabe
9.1. Die Richtlinie wurde den Krankenkassen in der vorliegenden Fassung mit Rundschreiben vom 14. 9. 2023 bekanntgegeben.
9.2. Die Richtlinie tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.
9.3. Die Anforderungen der Nummer 8 dieser Richtlinie sind zum 1. 10. 2023 umzusetzen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten