Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.4. RS 2006/06
Ziff. 2.3.4. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII ist für Selbständige sowie für in einer Organisation der freien Wohlfahrtspflege unentgeltlich tätige Personen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Ebenso ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Personen zuständig, die unentgeltlich für das DRK Aufgaben der häuslichen Pflege wahrnehmen. Im Übrigen besteht die Unfallversicherung für unentgeltlich Tätige bei dem Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, für das die unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird.
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