Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 39a SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, 5 v. H. der zuschussfähigen Kosten
In § 7 Absatz 6 der derzeitigen Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V ist die Höhe des vom Hospiz bzw. Hospizträger zu finanzierenden Eigenanteils in Höhe von 10 v. H. geregelt. Durch das GKV-WSG wird die Höhe des Eigenanteils für Kinderhospize auf nicht mehr als 5 v. H. begrenzt. Auf diese Weise soll der Ausbau der Kinderhospizarbeit unterstützt und insbesondere die Abhängigkeit von Spenden und ehrenamtlicher Mitarbeit für stationäre Kinderhospize verringert werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass den Betroffenen in Abhängigkeit von der Höhe des tagesgleichen Bedarfssatzes ein höherer Eigenanteil verbleibt.
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