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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1.3. RS 2007/07
Ziff. 8.1.3. RS 2007/07, Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach Maßgabe des § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend den Regelungen der Satzung der jeweiligen Krankenkasse erhoben. Sie sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu berechnen. Dabei werden in aller Regel die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag entsprechend § 223 Absatz 3 SGB V maximal bis zu dem Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V) berücksichtigt.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten des Bezugs von Krankengeld ist dementsprechend der Teil der arbeitgeberseitigen Leistungen, der als beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe des § 23c SGB IV zu bewerten ist.
(3) Die auf den Kalendertag bezogene Berechnungsweise der Beiträge für freiwillige Mitglieder in Teilmonaten (Entgeltersatzleistungsbezug unter Berücksichtigung einer beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV für keinen vollen Kalendermonat) würde im Ergebnis in der Regel zu einer gegenüber pflichtversicherten Arbeitnehmern abweichenden Beitragsbemessung führen. Unter Beachtung eines Gebotes zur Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen mindestens in der Höhe, wie sie bei versicherungspflichtig Beschäftigten entstehen (vgl. § 240 Absatz 2 Satz 1 SGB V), und vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung zwischen den sog. Firmen- und Selbstzahlern, bestehen keine Einwände, wenn die Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer so berechnet werden wie bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auch.
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