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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.2.1. RS 2007/09
Ziff. I.2.1. RS 2007/09, Allgemeines
(1) Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Vorschrift gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung. Sie hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 1. Halbsatz SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Absatz 1 SGB III fortbesteht. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt mithin auch dann für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist.
(2) In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer anzuwenden, die arbeitsunfähig sind und deren Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erschöpft ist. Dies ist bis zum 31. 12. 2007 auch dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Krankentagegeld beziehen. Auch bei ihnen gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch für längstens einen Monat als fortbestehend, vorausgesetzt, das Beschäftigungsverhältnis besteht weiter.
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