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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.1. RS 2007/09
Ziff. II.2.1. RS 2007/09, Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
(1) Bisher gehörte schon die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Aufgrund einer Änderung von § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IV (vgl. Artikel 1 Nummer 6a des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze) wird die Beitragsfreiheit auch auf die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG ausgedehnt.
(2) Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, so kann sie wie im Steuerrecht pro rata (z. B. monatlich mit 41,67 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) ausgeschöpft werden.
(3) Wie bei der Übungsleiterpauschale vermindert sich auch bei Anwendung der Ehrenamtspauschale das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Somit ist bei der Prüfung,
- - ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die 400 EUR Grenze übersteigt, zur Feststellung, ob eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt,
- - ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die 800 EUR Grenze übersteigt, zur Feststellung, ob die versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone liegt,
- - ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung übersteigt, zur Feststellung, ob in diesem Versicherungszweig und damit auch in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt,
(4) Deshalb kann nun beispielsweise ein Platzwart, der für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 440 EUR erhält und bis zum 31. 12. 2007 versicherungspflichtig war, vom 1. 1. 2008 an versicherungsfrei werden, weil sein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt bei monatlicher Verteilung des Freibetrages auf 398,33 EUR (= 440 EUR - 41,67 EUR) und damit unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV sinkt.
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