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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.8. RS 2007/09
Ziff. V.4.8. RS 2007/09, Einzug der Beiträge zur See-Unfallversicherung und zur Seemannskasse
(1) Nach § 169 SGB VII kann die Satzung der See-Berufsgenossenschaft bestimmen, dass die Unfallversicherungsbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden. Diese Regelung tritt entsprechend Artikel 21 Absatz 12 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Absatz 4 SGB V bestandskräftig geworden ist (vgl. Abschnitt V.4.1).
(2) Gleiches gilt für die Beiträge zur Seemannskasse. Die Beiträge zur See-Berufsgenossenschaft und Seemannskasse werden auch dann von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen, wenn der Seemann Mitglied einer nichtknappschaftlichen Krankenkasse ist und dorthin die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
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