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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.4. RS 2007/09
Ziff. VI.4. RS 2007/09, Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente
(1) Mit dem 2. Mittelstandsentlastungsgesetz vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246) wird die Verpflichtung zur Abgabe einer manuellen vorläufigen Bescheinigung von abgerechneten Zeiträumen und die Entgeltvorausbescheinigung für das Rentenantragsverfahren (§ 194 SGB VI) abgeschafft.
(2) Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen haben vom 1. 1. 2008 an nur noch eine maschinelle Gesonderte Meldung zu erstatten, die die beitragspflichtigen Einnahmen für bereits abgerechnete Zeiträume enthält. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.
(3) Bei einem Antrag auf Altersrente ermöglicht die Gesonderte Meldung eine endgültige Feststellung der Altersrente vor Eintritt des Rentenfalls und gewährleistet damit die Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitsentgelt, einer Sozialleistung oder Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit und der Altersrente.
(4) Arbeitgeber haben die Gesonderte Meldung auf Verlangen der Arbeitnehmer nach § 12 Absatz 5 DEÜV (Abgabegrund 57) frühestens mit der Entgeltabrechnung, die den letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn beinhaltet, danach mit der jeweils nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen haben die Gesonderte Meldung nach § 38 Absatz 3 DEÜV (Abgabegrund 04) innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Abgabe der Gesonderten Meldung durch die Rentenversicherungsträger zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Jahresmeldung erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.
(5) Für den bis zum Rentenbeginn verbleibenden Zeitraum (maximal 3 Kalendermonate) der Beschäftigung, des Entgeltersatzleistungs-/Arbeitslosengeld II-Bezugs bzw. der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit rechnet der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus den jeweiligen gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten 12 Kalendermonate hoch.
(6) Näheres zum Meldeverfahren kann dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15. 7. 1998 in der vom 1. 1. 2008 an geltenden Fassung entnommen werden.
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