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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. VI.5.2. RS 2007/09, Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 341 SGB III. Der Beitragssatz wird durch das 6. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22. 12. 2007 (BGBl. I S. 3245) vom 1. 1. 2008 an von 4,2 v. H. auf 3,3 v. H. gesenkt.


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