Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. VII.4.1. RS 2007/09
Ziff. VII.4.1. RS 2007/09, Maßnahmen
Die Leistungen der Beschäftigungsförderung nach dem SGB II werden durch die Neuregelung des § 16a SGB II erweitert. Es wird ein Beschäftigungszuschuss als neue Arbeitgeberleistung eingeführt, um die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von "arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen" zu fördern.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten