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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.5.9.1. RS 2010/03
Ziff. 2.5.9.1. RS 2010/03, Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber
(1) Der Eintritt eines Insolvenzfalles steht dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, nicht entgegen, solange der Anspruch des (ggf. freigestellten) Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt (auch aus einem Wertguthaben) besteht. Bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 113 InsO) besteht demnach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 26. 11. 1985 — 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 —).
(2) Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (z. B. nach Ablauf der Kündigungsfrist, durch Aufhebungsvertrag) tritt vorbehaltlich der Regelung des § 23b Absatz 3 SGB IV ein Störfall ein, der auch das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet.
(3) Fällt das Insolvenzereignis in die Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell und wird das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor (vgl. BAG, Urteil vom 5. 12. 2002 — 2 AZR 571/01 —). Wird aus dem Wertguthaben kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, tritt zu diesem Zeitpunkt ein Störfall ein, der auch das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeits-/Beschäftigungsverhältnis beendet.
(4) Das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch dann, wenn zwar aus einem insolvenzgesicherten Wertguthaben Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, aber keine Aufstockungsbeträge oder zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist einer in der Arbeitsphase ausgesprochenen Kündigung in die Freistellungsphase reicht.
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