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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BetrAVG
§ 7 BetrAVG, Umfang des Versicherungsschutzes
§ 7 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(1) 1 Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. 2 Satz 1 gilt entsprechend,
- 1. wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
- 2. wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
- 3. wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem 3. Teil des VAG angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert ist.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
- 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- 2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
- 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310). Satz 3 geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631).
(1a) 1 Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. 2 Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nummer 1 und 3 umfasst der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu 12 Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
- 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen aufgrund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
- 3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
- 4. auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2a) 1 Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
- 2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
- 3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das 3fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV 1 . 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, dass 10 v. H. der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(4) 1 Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. 2 Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. 3 Sieht der Insolvenzplan vor, dass der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. 4 Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. 5 Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, dass bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) 1 Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. 2 Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt werde. 3 Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1. für ab dem 1. 1. 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 2 für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
- 2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 3 nicht übersteigt.
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310). Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Absatz 6 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
1 3faches der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 10 605 EUR bzw. 10 395 EUR (Ost).
2 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2024: 3 624 EUR bzw. 3 576 EUR (Ost).
3 Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2024: 90 600 EUR bzw. 89 400 EUR (Ost).
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