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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2013/10
Ziff. 2. RS 2013/10, Einnahmen zum Lebensunterhalt aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit
(1) Als Einnahmen zum Lebensunterhalt ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn gemäß § 4 EStG anzusetzen.
(2) Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Absatz 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Absatz 3 EStG).
(3) Sonderausgaben und Freibeträge sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge können bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht in Abzug gebracht werden (siehe Abschnitt 16).
(4) Bei Veräußerungsgewinnen aus dem (Teil-)Verkauf eines Betriebes oder aus der (Teil-)Veräußerung des Betriebsvermögens zählt als Einnahme zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil aus dem Kapitalwert sowie ein evtl. Überschussanteil des Veräußerungsgewinnes. Der Kapitalanteil stellt hingegen eine Umschichtung des Vermögens dar und kann somit nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gezählt werden. Die jeweiligen Informationen ergeben sich aus den entsprechenden Verträgen bzw. sind vom Versicherten entsprechend nachzuweisen.
(5) Bei Landwirten, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird (bei nicht buchführenden Betrieben erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen), ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 ALG in Verb. mit der jeweils geltenden AELV ergebende Wert anzusetzen.
(6) Eine Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze kann der letzte vorhandene Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 AO sein, sofern der Versicherte die Aktualität des ausgewiesenen Betrages bestätigt. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Unterlagen (z. B. vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung, Bescheinigung des Steuerberaters) hinzugezogen werden.
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