Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 LPartG
§ 1 LPartG, Lebenspartnerschaft
1 Nach dem 30. 9. 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen 2 Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2 Dieses Gesetz gilt für
- 1. vor dem 1. 10. 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
- 2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
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