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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2015/02
Ziff. 4.3. RS 2015/02, Beitragstragung
(1) Die Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI und ist an die Regelung zur Tragung der Beiträge bei Bezug von Krankengeld angelehnt. D. h., die Beiträge werden, soweit sie auf die Leistung selbst entfallen, vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen andererseits jeweils zu Hälfte getragen. Sind die beitragspflichtigen Einnahmen höher als die Leistung (Regelfall), werden die Beiträge von dem die Leistung überschreitenden Betrag von dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen getragen. Sofern ausnahmsweise das Pflegeunterstützungsgeld höher ist als die beitragspflichtige Einnahme, erfolgt die Beitragstragung vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen andererseits jeweils zur Hälfte.
(2) Für den Fall, dass ein Träger der Rentenversicherung selbst Beihilfestelle ist, gelten die Beiträge zur Rentenversicherung ausdrücklich als gezahlt.
(3) Sofern der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld zur Berufsausbildung beschäftigt ist und das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt, werden die Beiträge von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen.
(4) Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an dem Pflegeunterstützungsgeld ist die Beihilfestelle auch anteilig an der Tragung des auf die Leistung entfallenden Beitragsanteils ("Trägeranteil") beteiligt. Für die anteilige Aufteilung der Beiträge gelten grundsätzlich die für die anteilige Aufteilung der Leistung unter Ziffer 2 gemachten Aussagen entsprechend. D. h., dass bei Beteiligung einer Pflegekasse und einer Beihilfestelle der Trägeranteil stets jeweils zur Hälfte von diesen Stellen zu tragen ist (vgl. § 28 Absatz 2 SGB XI). Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die Leistungsansprüche in der privaten Pflege-Pflichtversicherung haben, wird der Beitrag vom privaten Versicherungsunternehmen in tariflicher Höhe getragen. Der von der Beihilfestelle zu tragende Beitragsanteil richtet sich nach dem individuellen Beihilfesatz.
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