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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 VwVfG
§ 15 VwVfG, Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am 7. Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am 3. Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
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